Der Verein führt den Namen TTC Schefflenz.
Er hat seinen Sitz in Schefflenz und ist im Vereinsregister eingetragen.
Die Bezeichnung im Vereinsregister lautet „TTC Schefflenz e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tischtennis-Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen
und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnung des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des Badischen Tischtennisverbandes und des Badischen Sportbundes sowie des Deutschen Tischtennisbundes ergänzend.
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Über eine schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die
Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem
Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Sie üben dieses Recht persönlich aus.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnisse
schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs.4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
Die Mitglieder sind zu Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Zu zahlen sind: ein Jahresbeitrag
Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt. Die Höhe des Jahresbeitrags
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied eine Kündigung per e-Mail ist zulässig.
Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der
anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund
zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen
Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und
seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als 4 Wochen vergangen sind.
Ein Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt.
Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die
des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine
Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht
zulässig.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr nach Beendigung des Spielbetriebs hat
eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist
von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung in den
Mitteilungsblättern der Gemeinden Elztal und Schefflenz einberufen. Mitglieder die weder in
der Gemeinde Elztal noch in der Gemeinde Schefflenz wohnen sind schriftlich einzuladen.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt,
wenn die Einladung per Email erfolgt.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der
Vorstand ist hierzu verpflichtet wenn ¼ der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt
durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
bleiben unberücksichtigt.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung soweit ¼ der anwesenden Mitglieder
dies beantragt.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei
kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist
die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen das von einem der
vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schefflenz, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts durchgeführt werden.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt
auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines
anderen Liquidators mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.April 2014 neu gefasst und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Schefflenz, 04.04.2014
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